Wärmepumpenförderung nach BEG Richtlinie (neu ab 01.01.2023)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Heizungsförderung im Rahmen des BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) zum 15. August 2022 angepasst.
Nach wie vor kann man für Wärmepumpen die größtmögliche staatliche Förderung erhalten, auch wenn diese von maximal 50 auf 40 Prozent gesenkt wurde.
Neu ist, – neben der angepassten Basisförderung von 25 Prozent – dass Sie beim Tausch Ihrer alten Gasheizung weitere 10 Prozent Förderung erhalten, wenn diese mind. 20 Jahre in Betrieb ist. Ausnahmen bilden hier Gasetagenheizungen, für die es keine vorgeschriebene Mindestlaufzeit gibt. Bislang gab es diesen Bonus lediglich beim Tausch einer alten Ölheizung. Mit dem neuen Wärmepumpen-Bonus erhalten Sie nochmal 5 Prozent obendrauf, wenn Sie sich für eine Sole- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe entscheiden.
Für Luft-Wasser-Wärmepumpen gilt der sog. “Wärmepumpen-Bonus” zwar nicht. Allerdings sind diese jedoch bereits in der Anschaffung wesentlich kostengünstiger, da vor der Installation keine aufwändigen Bauarbeiten auf dem Grundstück durchgeführt werden müssen.
Hier eine Übersicht der Fördersätze:
Neue Heizung | Ersetzte Heizung | Förderung |
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Luft-Wasser-Wärmepumpe | Gasheizung, mind. 20 Jahre in Betrieb | 35 % |
Luft-Wasser-Wärmepumpe | Gasheizung, weniger als 20 Jahre in Betrieb | 25 % |
Sole-Wasser-Wärmepumpe (Wasser, Abwasser, Geothermie) | Gasheizung, mind. 20 Jahre in Betrieb | 40 % |
Sole-Wasser-Wärmepumpe (Wasser, Abwasser, Geothermie) | Gasheizung, weniger als 20 Jahre in Betrieb | 30 % |
Luft-Wasser-Wärmepumpe | Ölheizung, Alter egal | 35 % |
Sole-Wasser-Wärmepumpe (Wasser, Abwasser, Geothermie) | Ölheizung, Alter egal | 40 % |
Anforderungen an Wärmepumpen
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Bei einer Förderung von Wärmepumpen (auch in Kombination mit bestehender bzw. nicht förderfähiger Gasbrennwertheizung) oder Biomasseheizung müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.
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Es wird ein Bonus von 5 %-Punkten für Wärmepumpen gewährt, wenn ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird (nicht kumulierbar mit Bonus für Wärmequellen).
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Ab 01.01.2028 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die natürliche Kältemittel einsetzen.
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Wärmepumpen werden in dafür ungeeigneten Gebäuden nicht gefördert. Gebäude sind geeignet, wenn die Wärmepumpe rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,7 erreicht. Ab 01.01.2024 muss die JAZ bei geförderten Anlagen mindestens 3,0 betragen.
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Ab 01.01.2024 sind Luft-Wasser-Wärmepumpen nur förderfähig, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung).
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Ab 01.01.2026 sind Luft-Wasser-Wärmepumpen nur förderfähig, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 10 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung).
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Wärmepumpen müssen ab dem 01.01.2025 an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.
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Wärmepumpen müssen ab 01.01.2024 folgende jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) aufweisen: